

SV Rot-Weiss Venn
Satzung des „Sport Verein SV Rot-Weiss Venn 1921 e.V“
(SV RW Venn 1921 e.V.) vom 19.07.2021
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der am 16. März 1921 gegründete Verein führt den Namen Sport Verein Rot-Weiss Venn 1921 e.V. (kurz: SV RW Venn 1921 e.V.)
2. Er hat seinen Sitz in Mönchengladbach Venn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach unter-der Nr. VR 1459 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
§ 2 Zweck des Vereins
-
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, wenn durch die Satzungsänderung die steuerliche Anerkennung als gemeinnütziger Verein gefährdet oder in Frage gestellt werden könnte.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, fristgerecht bar oder am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
-
aktiven Mitgliedern
-
passiven Mitgliedern
-
Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und / oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
-
durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
-
durch Ausschluss aus dem Verein;
-
durch Streichung aus der Mitgliederliste;
-
durch Tod;
-
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt per Einschreiben Postkarte an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres
(30.06 / 31.12) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
-
Grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
-
in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
-
sich grob unsportlich verhält;
-
dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren. etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt werden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen
2. Die Bestimmungen zur Beitragsordnung sind in der Finanzordnung niedergeschrieben
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2. Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
-
Ermahnung oder Verwarnung;
-
befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb;
-
Ausschluss aus dem Verein.
3. Das Verfahren wirf vom Gesamtvorstand eingeleitet.
4. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu.
D. Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung;
-
der geschäftsführende Vorstand;
-
der Gesamtvorstand.
§ 12 Der geschäftsführende Vorstand
-
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
-
Vorsitzenden
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem Geschäftsführer
-
dem Kassenwart
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit dem Geschäftsführer, dem Kassenwart oder der Jugendleitung vertreten
2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftrage ernennen.
§ 13 Amtsdauer und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, ab Tag der Wahl gerechnet gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.
2. Scheidet eines der gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch durch den Gesamtvorstands bis zur nächsten Wahl ernannt.
3. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
§ 14 Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder gefasst.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden o.V.i.A..
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, durch einfache Mehrheit, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 15 Der Gesamtvorstand
-
Der Gesamtvorstand besteht aus:
-
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
-
Jugendleiter
-
2. Aufgaben des Gesamtvortandes sind insbesondere:
-
die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
-
die Beschlussfassung über“ Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
-
die Einberufung der Mitgliederversammlung und Festsetzung der Tagesordnung
-
die Durchführung der hierfür Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung
-
die Aufstellung eines Haushaltsplans und evtl. Nachträge
-
die Abgabe eines Tätigkeitsberichtes vor der Mitgliederversammlung
-
Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
-
Die kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des Gesamtvorstandes
-
Ordnungen des Vereins zu erlassen
3. Der Gesamtvorstand berät sich mindestens jährlich einmal bzw. bei Bedarf. Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
Sitzungen des Gesamtvorstands sind auch auf elektronischem Wege zulässig, wenn allen Mitgliedern des Gesamtvorstands dabei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und Beschlüsse durch ein elektronisches Verfahren nachgewiesen sind.
§ 16 Die Mitgliederversammlung
-
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive und passive Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
-
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
-
Entlastung des Vorstandsmitgliedes,
-
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrages
-
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
-
Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
2. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
3. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum vierten Quartal durchgeführt werden.
4. Die Form der Mitgliederversammlung kann auch elektronisch erfolgen (z.B. über Zoom).
An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 3 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden o.V.i.A. unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform per Aushang (Neben dem Haupteingang) oder Webseite oder in den sozialen Medien (z.B. Facebook) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der 1. Vorsitzende 0.V.i.A. durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
6. Anträge zur Tagesordnung können ebenfalls von aktiven Mitgliedern gestellt werden. Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung, sind sieben Tage vorher, in schriftlicher Form an den Hauptvorstand zu richten.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen
8. Vor der Entlastung des Vorstandes sind ein Wahlleiter und der Protokollführer zu wählen.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Gesamtvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von wenigstens einem Drittel der aktiven und passiven Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe der zu behandelnden Punkte vom Gesamtvorstand verlangt wird.
3. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften gemäß § 16.
§ 18 Beschlussfassung und Wahlen der Mitgliederversammlung
1. Die Beschlussfähigkeit der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unabhängig von den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
3. Zu Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben auch hieraußer Betracht.
4. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom aktuellen Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
-
Ort und Zeit der Versammlung
-
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
-
die Zahl der erschienenen Mitglieder
-
die Tagesordnung
-
die einzelnen Abstimmungsergebnisse
-
die Art der Abstimmungen
-
bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut wiedergegeben werden.
E. Vereinsjugend
§ 19 Die Vereinsjugend
1. Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins;
2. Die Vereinsjugend unterliegt der dieser Hauptsatzung.
3. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
4. Organe der Vereinsjugend sind:
-
der Jugendleiter
5. Die Bestimmungen zur Jugend sind in der Jugendordnung geregelt.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwandsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Tätigkeiten in Diensten des Vereins dürfen nach Maßgaben eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.
2. Die Bestimmungen zur Vergütung sind in der Finanzordnung näher beschrieben.
§ 21 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur Umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 22 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen-oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertagbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren des Vereins.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Aktion „Freizeit behinderter Jugendlicher“ e.V. in Mönchengladbach-Venn, der unmittelbar und ausschließlich für die Unterstützung der Heimbewohner zu verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar an der/die/das unter § 24 Punkt 3 genannte Aktion „Freizeit behinderter Jugendlicher“ e.V. in Mönchengladbach-Venn zu senden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.07.2021 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Mönchengladbach, den
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Unterschrift 1. Vorsitzender) (Unterschrift stv. Vorsitzender)
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(Unterschrift Geschäftsführer) (Unterschrift Kassenwart)
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _
(Unterschrift Jugendleiter)